Pflegverband-Hartberg-Fuerstenfeld

Behindertenhilfe

Written by adminmk  •  Donnerstag, 19.03.2015, 16:14
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Anspruch auf Behindertenhilfe  haben Personen, die wegen eines angeborenen oder erworbenen Leidens oder Gebrechens im Hinblick auf Erziehung, Schulbildung, Berufsausbildung, Beschäftigung und Eingliederung in die Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt sind. Nicht unter das Gesetz fallen Beeinträchtigungen, die vorwiegend altersbedingt sind. Durch die Behindertenhilfe sollen behinderte Personen durch Förderung eine Gleichstellung zu nicht behinderten Menschen erfahren.

Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in der Steiermark
  • Keine gleichartigen Ansprüche nach einem anderen Gesetz
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EWR- Staates bzw. Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres haben grundsätzlich Anspruch auf Behindertenhilfe.
  • Österreichern sind Flüchtlinge nach den Bestimmungen der Genfer Konvention gleichgestellt.

Die Übernahme der Entgelte erfolgt in der Regel im Rahmen der Leistungs- und Entgeltverordnung, wobei die Leistungs- und Entgeltverordnung nur einen Teil der gewährten Leistungen regelt. Der Träger der Behindertenhilfe hat mit dem Land Steiermark einen Vertrag zu schließen.

Die Behindertenhilfe umfasst verschiedene Leistungen – bei den Ansprechpartnern der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld erhalten Sie detailierte Informationen über die Leistungen und Antragstellung.

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